Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 5
Stand: 17.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet, welches Land für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/5#abs-2 (2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Verwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller durchführen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5 NamÄndG →
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- VG Regensburg, 07.05.2025 – RN 3 K 21.1854
- VG Regensburg, 26.03.2025 – RO 3 K 24.2499
- VG Regensburg, 18.12.2024 – RN 3 K 22.1733
- OLG Bremen, 25.07.2013 – 4 UF 100/13Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 07.09.2004 – 8 W 260/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 322)
BGBl. 2021 I S. 322
BGBl. 2021 I S. 322 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.