Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 322)
BGBl. 2021 I S. 322
BGBl. 2021 I S. 322 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.