Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 5
Stand: 17.04.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Regensburg, 07.05.2025 – RN 3 K 21.1854
- VG Regensburg, 26.03.2025 – RO 3 K 24.2499
- VG Regensburg, 18.12.2024 – RN 3 K 22.1733
- OLG Bremen, 25.07.2013 – 4 UF 100/13Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 07.09.2004 – 8 W 260/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet, welches Land für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/5#abs-2 (2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Verwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller durchführen.