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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 12 Einnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/12#abs-1 (1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen insbesondere aus

1. den Beiträgen der Unternehmer, den Gebühren und anderen Entgelten,

2. dem Ertrag aus den angelegten Mitteln und Rücklagen,

3. den Erstattungen durch das Land nach § 6 Absatz 2 Satz 3 sowie

4. den Einnahmen aus kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/12#abs-2 (2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen.

§ 11 § 13