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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 11 Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/11#abs-1 (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/11#abs-2 (2) Die Beilage zum Haushaltsplan der Landwirtschaftskammer über das Sondervermögen Tierseuchenkasse bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/11#abs-3 (3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang zu bilden.

§ 10 § 12