(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen insbesondere aus
1. den Beiträgen der Unternehmer, den Gebühren und anderen Entgelten,
2. dem Ertrag aus den angelegten Mitteln und Rücklagen,
3. den Erstattungen durch das Land nach § 6 Absatz 2 Satz 3 sowie
4. den Einnahmen aus kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8.
(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen.