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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 6 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/6#abs-1 (1) Die Tierseuchenkasse erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Unternehmern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmer gemäß Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/6#abs-2 (2) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/6#abs-3 (3) Die Tierseuchenkasse kann weitere Aufgaben übernehmen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung stehen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die im Interesse der Gesamtheit der Unternehmer eine unverzügliche Bekämpfung von Tierseuchen sicherstellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/6#abs-4 (4) Im Fall eines Seuchenausbruchs in landwirtschaftlichen Nutztierbeständen erstellt die Tierseuchenkasse die erforderlichen Anträge auf Kofinanzierung durch die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 über das Binnenmarktprogramm vom 28. April 2021 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf der Grundlage dieser Verordnung ergangenen Vorschriften und leitet diese dem Ministerium zu. Die zuständige Behörde stellt nach Vorgaben der Tierseuchenkasse die für die Antragstellung erforderlichen Daten zur Verfügung.

§ 5 § 7