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AG TierGesR TierNebR NRW§ 13 Beitragspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/13#abs-1 (1) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Unternehmern zur Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich Beiträge. Beiträge sind pro Tier für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild sowie bei Bienen pro Volk zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/13#abs-2 (2) Die Höhe des für jedes gehaltene Tier oder Bienenvolk zu zahlenden Beitrags zur Tierseuchenkasse (Beitragssatz) wird durch Rechtsverordnung nach § 27 bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/13#abs-3 (3) Der Beitragssatz errechnet sich aus den voraussichtlichen Kosten für die einzelne Tierart im Erhebungszeitraum, die zur Aufgabenerfüllung zu erwarten sind, und der Anzahl der gehaltenen Tiere und Bienenvölker am 1. Januar eines jeden Jahres (Stichtag). Abweichend von Satz 1 kann für die Beitragsberechnung auch ein Höchst- oder Regelbesatz zu Grunde gelegt werden.