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# § 12 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen) — Einnahmen

AG TierGesR TierNebR NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen insbesondere aus

1. den Beiträgen der Unternehmer, den Gebühren und anderen Entgelten,

2. dem Ertrag aus den angelegten Mitteln und Rücklagen,

3. den Erstattungen durch das Land nach § 6 Absatz 2 Satz 3 sowie

4. den Einnahmen aus kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8.

(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_34591 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/12

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