Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AG TierGesR TierNebR NRW
AG TierGesR TierNebR NRW§ 7 Beihilfen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/7#abs-1 (1) Die Tierseuchenkasse kann Beihilfen gewähren für
1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,
2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
3. wirtschaftliche Schäden, die den Unternehmern durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind, sofern die Kosten für diese Maßnahmen durch die Europäische Kommission kofinanziert werden,
4. Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
5. Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die das Risiko von Seucheneinschleppungen und -ausbrüchen minimieren,
6. die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten,
7. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorsorge, der Bekämpfung und der Nachsorge im Zusammenhang mit Tierseuchen dienen,
8. Ausgaben, für die nach der Verordnung (EU) 2021/690 eine Finanzhilfe der Europäischen Union gewährt wird, oder
9. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen.
Soweit im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Satz 1 Untersuchungen von Proben durchgeführt werden, sind die Kosten dafür nur beihilfefähig, wenn die Untersuchungen in einer Untersuchungsanstalt gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden sind. Die in § 32 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/7#abs-2 (2) Beihilfen sind nicht zu gewähren
1. wenn und soweit das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt, oder
2. für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden haben. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Tiere, die allein zum Zweck der Schlachtung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurden.