Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 16 Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/16#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die im Landtag geführt werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW oder die Verschlusssachenordnung des Landtags entgegenstehen. Wird der Zugang nicht durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW geregelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann die Einsichtnahme versagen, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/16#abs-2 (2) Der Landtag Nordrhein-Westfalen unterhält gem. § 9 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalens (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW) ein eigenes Archiv. Die Benutzung des Archivs regelt die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung (Anlage 2).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/16#abs-3 (3) Die Akten und Unterlagen, die von einem Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 41 der Landesverfassung beigezogen werden, können nur von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses eingesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/16#abs-4 (4) Der Landtag beschließt eine Verschlusssachenordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/16#abs-5 (5) Die Einsichtnahme in vertraulich zu behandelnde Ausarbeitungen des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes (§ 108) durch Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags ist nur mit Einwilligung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers zulässig.

§ 15 § 17