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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 9 Zusammensetzung und Einberufung des Ältestenrats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/9#abs-1 (1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern nach § 13. Die Zahl seiner Mitglieder wird durch Beschluss des Landtags bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Ältestenrat vertreten zu sein. Steht einer Gruppe nach § 13 kein Sitz im Ältestenrat zu, nimmt die Gruppe mit einem beratenden Mitglied an den Sitzungen teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/9#abs-2 (2) Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/9#abs-3 (3) Zu seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

§ 8 § 10