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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 41 Abstimmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/41#abs-1 (1) Nach Schluss der Aussprache führt die Präsidentin bzw. der Präsident die Abstimmung durch und stellt das Abstimmungsergebnis fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/41#abs-2 (2) Über die Formulierung des Abstimmungsgegenstandes kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen den von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut der Fragestellung entscheidet der Landtag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/41#abs-3 (3) Während der Abstimmung kann das Wort nur zur Abstimmung selbst verlangt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/41#abs-4 (4) Im Übrigen findet § 40 Absatz 4 entsprechende Anwendung.

§ 40 § 42