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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 17 Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge der Mitglieder des Landtags

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtags persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, ist dieses nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des betroffenen Mitglieds des Landtags zulässig.

V.

Fristen, Termine

§ 16 § 18