nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Akteneinsicht

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die im Landtag geführt werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW oder die Verschlusssachenordnung des Landtags entgegenstehen. Wird der Zugang nicht durch die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW geregelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann die Einsichtnahme versagen, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind.

(2) Der Landtag Nordrhein-Westfalen unterhält gem. § 9 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalens (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW) ein eigenes Archiv. Die Benutzung des Archivs regelt die Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags NRW. Sie ist Bestandteil der Geschäftsordnung (Anlage 2).

(3) Die Akten und Unterlagen, die von einem Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 41 der Landesverfassung beigezogen werden, können nur von den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses eingesehen werden.

(4) Der Landtag beschließt eine Verschlusssachenordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(5) Die Einsichtnahme in vertraulich zu behandelnde Ausarbeitungen des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes (§ 108) durch Mitglieder des Landtags oder Personen außerhalb des Landtags ist nur mit Einwilligung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers zulässig.

---

Zitiervorschlag: § 16 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
