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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 108 Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In der Landtagsverwaltung ist zur wissenschaftlichen Beratung des Parlaments der Parlamentarische Beratungs- und Gutachterdienst eingerichtet. Die Grundsätze für die Aufgaben und die Arbeitsweise sind als "Dienst- und Geschäftsanweisung" in der Anlage 3 festgelegt.

§ 107 § 109