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ZustAVO§ 6 Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg bei der Verteilungunerlaubt eingereister ausländischer Personen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/6#abs-1 (1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die länderübergreifende und landesinterne Verteilung der unerlaubt eingereisten ausländischen Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/6#abs-2 (2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bei einer Verteilung in andere Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/6#abs-3 (3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes für die Aufnahme unerlaubt eingereister Personen aus anderen Ländern. Die Unterbringung der nach Satz 1 aufgenommenen Personen erfolgt landesweit in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Bezirksregierung Arnsberg führt bei einer länderübergreifenden Verteilung nach Nordrhein-Westfalen die zur Umsetzung der Zuweisungsentscheidung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Maßnahmen durch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/6#abs-4 (4) Für die landesinterne Verteilung gilt § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.