Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustAVO
ZustAVO§ 2 Aufnahmeeinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/2#abs-1 (1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:
1. die Landeserstaufnahmeeinrichtung,
2. die Erstaufnahmeeinrichtungen,
3. die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und
4. besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/2#abs-2 (2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/2#abs-3 (3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.