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ZustAVO

§ 2 Aufnahmeeinrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/2#abs-1 (1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:

1. die Landeserstaufnahmeeinrichtung,

2. die Erstaufnahmeeinrichtungen,

3. die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und

4. besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/2#abs-2 (2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/2#abs-3 (3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.

§ 1 § 3