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ZustAVO

§ 3 Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen für den Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Die Aufgaben des Vollzugs von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden von den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk liegenden Einrichtungen wahrgenommen. Unter staatlicher Aufsicht können Aufgaben des Vollzugs von privatem Sicherheitspersonal wahrgenommen werden.

Abschnitt 2

Zuständigkeiten der Bezirksregierungen und Mitwirkung der Kommunen

§ 2 § 4