(1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die länderübergreifende und landesinterne Verteilung der unerlaubt eingereisten ausländischen Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bei einer Verteilung in andere Länder.
(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes für die Aufnahme unerlaubt eingereister Personen aus anderen Ländern. Die Unterbringung der nach Satz 1 aufgenommenen Personen erfolgt landesweit in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Bezirksregierung Arnsberg führt bei einer länderübergreifenden Verteilung nach Nordrhein-Westfalen die zur Umsetzung der Zuweisungsentscheidung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Maßnahmen durch.
(4) Für die landesinterne Verteilung gilt § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.