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ZustAVO

§ 7 Mitwirkung der Kommunen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/7#abs-1 (1) Die in § 49 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden durch die unteren Ausländerbehörden durchgeführt, sofern nicht bereits die übrigen in § 71 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden tätig geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/7#abs-2 (2) Die unteren Ausländerbehörden führen die Anhörung nach § 15a Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Bezirksregierung Arnsberg durch und übersenden dieser das Ergebnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/7#abs-3 (3) Die unteren Ausländerbehörden führen bei einer Verteilung innerhalb des Landes und bei einer länderübergreifenden Verteilung die zur Umsetzung der Verteilungsanordnung nach § 6 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen durch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/7#abs-4 (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes aus dem Ausland aufgenommenen oder gemäß § 50 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ihnen zugewiesenen, ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Dabei gilt für die Verteilung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 § 7a