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ZustAVO

§ 15a Sonderzuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15a#abs-1 (1) Die Zentrale Ausländerbehörde Essen ist zuständig für

1. Ausweisungen nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes, wenn

a) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer wiegt oder

b) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes schwer wiegt;

dies gilt auch dann, wenn über diese Ausweisungsinteressen hinaus weitere Ausweisungsinteressen bestehen,

2. Sicherheitsbefragungen und Sicherheitsgespräche im Sinne des § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15a#abs-2 (2) Ist ein Ausweisungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 anhängig, entscheidet die Zentrale Ausländerbehörde Essen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15a#abs-3 (3) Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 geben, übersendet die untere Ausländerbehörde unverzüglich der Zentralen Ausländerbehörde Essen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15a#abs-4 (4) Ist die Zentrale Ausländerbehörde Essen nach Absatz 1 Nummer 1 zuständig, ist sie auch zuständig für

1. Maßnahmen nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes,

2. Maßnahmen nach den §§ 56 und 56a des Aufenthaltsgesetzes,

3. Maßnahmen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes, ausgenommen die Maßnahmen nach § 57 und den §§ 60c bis 61 des Aufenthaltsgesetzes, und

4. die Fahndungsausschreibung nach § 50 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15a#abs-5 (5) Die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen nach Absatz 4 gilt auch, wenn die ausländische Person nach einer freiwilligen Ausreise, Abschiebung oder Zurückschiebung unerlaubt wieder einreist. § 14 Absatz 7 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32503/15a#abs-6 (6) Die im Übrigen aufenthaltsrechtlich zuständige untere Ausländerbehörde unterstützt die Zentrale Ausländerbehörde Essen in diesen Fällen bei der Aufgabenwahrnehmung.

§ 15 § 16