(1) Die Zentrale Ausländerbehörde Essen ist zuständig für
1. Ausweisungen nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes, wenn
a) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer wiegt oder
b) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes schwer wiegt;
dies gilt auch dann, wenn über diese Ausweisungsinteressen hinaus weitere Ausweisungsinteressen bestehen,
2. Sicherheitsbefragungen und Sicherheitsgespräche im Sinne des § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ist ein Ausweisungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 anhängig, entscheidet die Zentrale Ausländerbehörde Essen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels.
(3) Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 geben, übersendet die untere Ausländerbehörde unverzüglich der Zentralen Ausländerbehörde Essen.
(4) Ist die Zentrale Ausländerbehörde Essen nach Absatz 1 Nummer 1 zuständig, ist sie auch zuständig für
1. Maßnahmen nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes,
2. Maßnahmen nach den §§ 56 und 56a des Aufenthaltsgesetzes,
3. Maßnahmen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes, ausgenommen die Maßnahmen nach § 57 und den §§ 60c bis 61 des Aufenthaltsgesetzes, und
4. die Fahndungsausschreibung nach § 50 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes.
(5) Die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen nach Absatz 4 gilt auch, wenn die ausländische Person nach einer freiwilligen Ausreise, Abschiebung oder Zurückschiebung unerlaubt wieder einreist. § 14 Absatz 7 bleibt unberührt.
(6) Die im Übrigen aufenthaltsrechtlich zuständige untere Ausländerbehörde unterstützt die Zentrale Ausländerbehörde Essen in diesen Fällen bei der Aufgabenwahrnehmung.