Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustAVO
ZustAVO§ 11 Besondere Aufnahmeeinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie bestimmt die für die Unterbringung von ausländischen Personen, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a des Asylgesetzes bearbeitet werden sollen, vorgesehenen Landeseinrichtungen.