Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustAVO
ZustAVO§ 11 Besondere Aufnahmeeinrichtungen
Stand: 06.12.2024
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie bestimmt die für die Unterbringung von ausländischen Personen, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a des Asylgesetzes bearbeitet werden sollen, vorgesehenen Landeseinrichtungen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 ZustAVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 20.07.2024 – 22 K 2718/24.AZitiert von 1
- VG Köln, 13.06.2024 – 22 L 942/24.AZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.