Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 348

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

23 Normen · Ausgangsfassung vom 15.03.2017 · 5 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Laufbahnverordnung, Beschäftigung von Beamtinnenund Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
  3. § 2 Ausbilderinnen und Ausbilder
  4. § 3 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  5. § 4 Vorbereitungsdienst
  6. § 5 Laufbahnprüfung
  7. § 6 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
  8. § 7 Probezeit
  9. § 8 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  10. § 9 Vorbereitungsdienst
  11. § 10 Laufbahnprüfung
  12. § 11 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
  13. § 12 Probezeit
  14. § 13 Aufstieg von Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2
  15. § 14 Beschränkter prüfungsfreier Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11
  16. § 15 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  17. § 16 Vorbereitungsdienst
  18. § 17 Laufbahnprüfung
  19. § 18 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
  20. § 19 Probezeit
  21. § 20 Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2
  22. § 21 Prüfungsfreie Verleihung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 14
  23. § 22 Übergangsregelung
  24. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    04.06.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 04.06.2021, Artikel 1

    GV. NRW. S. 730

  2. Historischer Änderungsnachweis

    28.05.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 11.05.2021

    GV. NRW. S. 614

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).