Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 348
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
23 Normen · ausgefertigt 15.03.2017 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Laufbahnverordnung, Beschäftigung von Beamtinnenund Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
- § 2 Ausbilderinnen und Ausbilder
- § 3 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 4 Vorbereitungsdienst
- § 5 Laufbahnprüfung
- § 6 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
- § 7 Probezeit
- § 8 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 9 Vorbereitungsdienst
- § 10 Laufbahnprüfung
- § 11 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
- § 12 Probezeit
- § 13 Aufstieg von Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2
- § 14 Beschränkter prüfungsfreier Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11
- § 15 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 16 Vorbereitungsdienst
- § 17 Laufbahnprüfung
- § 18 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
- § 19 Probezeit
- § 20 Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2
- § 21 Prüfungsfreie Verleihung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 14
- § 22 Übergangsregelung
- § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten