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LVOFeu

§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/15#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium mit der Diplom-Prüfung oder einem Mastergrad aus dem technischen oder naturwissenschaftlichen oder einem anderen für die Feuerwehren geeigneten Bereich oder

2. ein in einem Akkreditierungsverfahren als für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet eingestuftes Fachhochschulstudium mit einem Mastergrad in einer der unter Nummer 1 genannten Fachrichtungen oder einem anderen für die Feuerwehren geeigneten Bereich

abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/15#abs-2 (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 14 § 16