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§ 1 Laufbahnverordnung, Beschäftigung von Beamtinnenund Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/1#abs-1 (1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/1#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes dürfen beschäftigt werden

1. bei den Feuerwehren der Gemeinden und des Landes und bei den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst,

2. bei den Kreisen für die diesen obliegenden Aufgaben beim vorbeugenden Brandschutz, bei der Ausbildung im Brandschutz, bei der Gefahrenabwehr und deren Vorbereitung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,

3. bei den Aufsichtsbehörden gemäß § 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und

4. bei dem Institut der Feuerwehr NRW.

§ 2