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LVOFeu

§ 6 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist und

1. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2. die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) oder der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die am 1. August 2015 außer Kraft getreten ist, bestanden hat.

§ 5 § 7