Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVOFeu
LVOFeu§ 22 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Die Befähigung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nach aufgehobenen Vorschriften erworben worden sind, werden weiter anerkannt.