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LVOFeu

§ 18 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/18#abs-1 (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllt und

2. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und

3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/18#abs-2 (2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben und nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet sind.

§ 17 § 19