Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVOFeu

LVOFeu

§ 19 Probezeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/19#abs-1 (1) Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/19#abs-2 (2) Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/19#abs-3 (3) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31802/19#abs-4 (4) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.

§ 18 § 20