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LVOFeu

§ 5 Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes ab. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird.

§ 4 § 6