Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 120 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt,
2. entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,
3. entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält,
4. entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und
5. entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.
Teil 5
Garagen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Garagen