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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 116 Freihaltung der Rettungswege

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/116#abs-1 (1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/116#abs-2 (2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.

§ 115 § 117