Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 116 Freihaltung der Rettungswege
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/116#abs-1 (1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/116#abs-2 (2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.