Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 118 Verantwortliche Personen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/118#abs-1 (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/118#abs-2 (2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat für Hochhäuser, mit Ausnahme von Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute Brandschutzbeauftragte zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. Die Brandschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/118#abs-3 (3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiberinnen oder Betreiber übertragen, wenn diese oder deren Beauftragte mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut sind. Die Verantwortung der Eigentümerin oder des Eigentümers bleibt unberührt.
Kapitel 4
Bestehende Hochhäuser