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§ 120 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt,

2. entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,

3. entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält,

4. entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und

5. entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.

Teil 5

Garagen

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften für Garagen