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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 119 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 3 auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Hochhäuser entsprechend anzuwenden.

§ 118 § 120