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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 101 Türen in Rettungswegen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/101#abs-1 (1) Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen, Stichfluren und von Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen der Rettungswege müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/101#abs-2 (2) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Dies gilt nicht für selbsttätige Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/101#abs-3 (3) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken (Feststellanlagen). Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/101#abs-4 (4) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Karusselltüren oder Drehkreuze, sind in Rettungswegen nur zulässig, wenn sie im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Abschnitt 3

Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern

§ 100 § 102