Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*§ 108 Sicherheitsbeleuchtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/108#abs-1 (1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/108#abs-2 (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in Rettungswegen,
2. in Vorräumen von Aufzügen und
3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.