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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

§ 108 Sicherheitsbeleuchtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/108#abs-1 (1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/108#abs-2 (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

1. in Rettungswegen,

2. in Vorräumen von Aufzügen und

3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.

§ 107 § 109