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ÖbVIG NRW

§ 19 Rechtsverordnungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. Einzelheiten der Beleihung, insbesondere bezüglich des Verfahrens der Bestellung (§ 4 Absatz 1), der Anforderungen an die Berufserfahrungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3), der Bedingungen für das Beschäftigungsverhältnis und die Berufserfahrungen von Fachkräften (§ 11 Absatz 2 und 3), der Inhalte und der Form der Bekanntgaben (§ 1 Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 2) sowie der Inhalte und der Führung der Personalakten (§ 11 Absatz 5 und § 14 Absatz 6).

2. Einzelheiten der Berufsausübung, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Geschäftsstelle (§ 8 Absatz 2), der Geschäftsführung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung, Vorgaben zu Kooperationen (§ 13), der Werbung (§ 3 Absatz 4), des Umfangs und der Höhe der Haftpflichtversicherung (§ 1 Absatz 4), der Höhe und des Verfahrens für die Erhebung des Kostenbeitrages (§ 14 Absatz 7) sowie der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Forderungen (§ 19 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).

3. Einzelheiten der Aufsicht, insbesondere bezüglich deren Wahrnehmung (§ 14) einschließlich der sich daraus ergebenden Pflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 14 Absatz 3) und anderer Stellen (§ 14 Absatz 4) sowie des Maßes und der Verfahren der Ahndungen von Berufspflichtverletzungen (§ 15) und der Verfahren beim Erlöschen der Bestellung (§ 6).

4. die Vergütung (§ 10).

§ 18 § 20