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ÖbVIG NRW§ 1 Öffentliche Bestellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/1#abs-1 (1) Personen, die nach diesem Gesetz vom Land Nordrhein-Westfalen bestellt sind, führen die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“. Andere Personen dürfen diese Berufsbezeichnungen nicht führen. Soweit in diesem Gesetz sowie in den zugehörenden Rechtsverordnungen personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/1#abs-2 (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung ist er neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer zur Ausführung folgender Amtshandlungen berechtigt:
1. Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung auszuführen,
2. Geobasisdaten im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Nutzung amtlich bereitzustellen,
3. die Übereinstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit zu bescheinigen oder zu beurkunden,
4. Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
5. Tatbestände, die er durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt hat, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und
6. weitere ihm nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes zugewiesene Amtshandlungen auszuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/1#abs-3 (3) Er untersteht der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk er sich gemäß § 8 niederlässt. Die für den Bürger und die Verwaltung erforderlichen Angaben zu jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur werden von der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/1#abs-4 (4) Er ist als privater Rechtsträger tätig und verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seinen Amtshandlungen ergeben, angemessen zu versichern; das Land Nordrhein-Westfalen haftet nicht für Schäden, die aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entstehen.