Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ÖbVIG NRW
ÖbVIG NRW§ 13 Kooperationen
Stand: 26.08.2026
Zur Berufsausübung dürfen die in Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unter Beachtung ihrer Berufspflichten:
1. miteinander eine Bürogemeinschaft einrichten,
2. sich bei Amtshandlungen unterstützen,
3. Tätigkeiten nach § 2 auch zusammen mit anderen ausführen und
4. Gesellschaften zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal und zu technischen Verfahren gründen oder sich an diesen beteiligen.
Vorgaben für diese Kooperationen werden durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegt.
Teil 4
Aufsicht
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 ÖbVIG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.09.2017 – III ZR 618/16Amtshaftung: Hoheitliche Tätigkeit bei Erstellung eines amtlichen Lageplans zur Bauvorlage durch öffentlich bestellten Vermessungsingenieur; Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen Eingreifens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Haftungsverteilung bei Zusammenschluss mehrerer öffentlich bestellter Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft - Amtlicher LageplanZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.