Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ÖbVIG NRW
ÖbVIG NRW§ 13 Kooperationen
Stand: 26.08.2026
Zur Berufsausübung dürfen die in Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unter Beachtung ihrer Berufspflichten:
1. miteinander eine Bürogemeinschaft einrichten,
2. sich bei Amtshandlungen unterstützen,
3. Tätigkeiten nach § 2 auch zusammen mit anderen ausführen und
4. Gesellschaften zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal und zu technischen Verfahren gründen oder sich an diesen beteiligen.
Vorgaben für diese Kooperationen werden durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegt.
Teil 4
Aufsicht