Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ÖbVIG NRW
ÖbVIG NRW§ 10 Vergütung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/10#abs-1 (1) Amtshandlungen, die sowohl von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren als auch von Vermessungs- und Katasterbehörden ausgeführt werden können, sind mit den gleichen Gebühren zu vergüten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/10#abs-2 (2) In anderen Gesetzen bestehende Gebühren- und Auslagenbefreiungen gelten nicht für Amtshandlungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Antragsteller dieser Amtshandlungen sind bei der Antragstellung darauf hinzuweisen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 ÖbVIG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 10.10.2025 – 4 K 6519/22
- BGH, 07.09.2017 – III ZR 618/16Amtshaftung: Hoheitliche Tätigkeit bei Erstellung eines amtlichen Lageplans zur Bauvorlage durch öffentlich bestellten Vermessungsingenieur; Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen Eingreifens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Haftungsverteilung bei Zusammenschluss mehrerer öffentlich bestellter Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft - Amtlicher LageplanZitiert von 14
- VG Düsseldorf, 12.05.2023 – 4 K 456/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.