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ÖbVIG NRW

§ 10 Vergütung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/10#abs-1 (1) Amtshandlungen, die sowohl von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren als auch von Vermessungs- und Katasterbehörden ausgeführt werden können, sind mit den gleichen Gebühren zu vergüten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/10#abs-2 (2) In anderen Gesetzen bestehende Gebühren- und Auslagenbefreiungen gelten nicht für Amtshandlungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Antragsteller dieser Amtshandlungen sind bei der Antragstellung darauf hinzuweisen.

§ 9 § 11