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ÖbVIG NRW

§ 8 Niederlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/8#abs-1 (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf seinen Beruf nur von seinem Niederlassungsort in Nordrhein-Westfalen ausüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/8#abs-2 (2) Er muss am Niederlassungsort eine Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, dass eine ordnungsgemäße Berufsausübung gewährleistet ist. Er darf keine Zweigstellen errichten oder unterhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/8#abs-3 (3) Er ist verpflichtet, die Verlegung seiner Geschäftsstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/8#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gilt als sein Sitz im Sinne des § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), für seine sowie ihn betreffende Amtshandlungen.

§ 7 § 9