Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ÖbVIG NRW
ÖbVIG NRW§ 3 Allgemeine Berufspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/3#abs-1 (1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Er hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung seines Berufs muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/3#abs-2 (2) Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufs anvertraut oder sonst wie bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden ist oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachkommen muss. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung nach § 6 erloschen ist. Er muss die bei ihm eingesetzten Personen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichten; die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/3#abs-3 (3) Regelungen anderer Gesetze und Verordnungen, die bei der Durchführung von Amtshandlungen einzuhalten sind, bleiben unberührt, soweit auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/3#abs-4 (4) Werbung ist ihm gestattet, soweit er damit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen informiert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/3#abs-5 (5) Er hat sich in dem für seine Berufsausübung erforderlichen Umfang fortzubilden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/3#abs-6 (6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dafür zu sorgen, dass die für ihn auf Grund dieses Gesetzes geltenden Berufspflichten auch von durch ihn eingesetzte Personen, seinen Kooperationspartnern (§ 13) sowie sonstigen Vertragspartnern beachtet werden.
Teil 2
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