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ÖbVIG NRW

§ 4 Bestellungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/4#abs-1 (1) Auf Antrag bestellt die Aufsichtsbehörde eine Person zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Die Bestellung wird nach Ablegen des Berufseides mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31027/4#abs-2 (2) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, erfüllt,

2. die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes besitzt und

3. die durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegten Anforderungen an die Berufserfahrung bezüglich des jeweiligen Einstiegsamtes erfüllt.

§ 3 § 5