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§ 10 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeitpunkt und -teile

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Ausbildungsabschnitten 7 bis 9 wird die zweigeteilte Laufbahnprüfung abgelegt. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.

(2) Die zweigeteilte Laufbahnprüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13) und der Abschlussprüfung (§ 14).