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# § 10 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeitpunkt und -teile

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Ausbildungsabschnitten 7 bis 9 wird die zweigeteilte Laufbahnprüfung abgelegt. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.

(2) Die zweigeteilte Laufbahnprüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13) und der Abschlussprüfung (§ 14).

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Zitiervorschlag: § 10 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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