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# § 17 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Ersatzschulen

VOBASOF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung können mit Zustimmung des Schulträgers Ausbildungsschulen sein.

(2) Die Bezirksregierungen halten von den ihnen nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zugewiesenen Ausbildungsplätzen einen angemessenen Anteil für Ersatzschulen bereit.

(3) Eine etwaige Auswahlentscheidung unter mehreren Schulen oder Bewerberinnen und Bewerbern trifft der Schulträger. Die Bezirksregierungen können für deren Benennung unter Berücksichtigung der Frist nach§ 4 Absatz 1 Satz 1 eigene Fristen setzen. Der Schulträger hat im Rahmen dieser Fristen insbesondere die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 nachzuweisen, sofern die Bezirksregierung dafür nicht besondere Fristen setzt.

(4) Die Bezirksregierungen können nicht besetzbare Ausbildungsplätze Bewerberinnen und Bewerbern von öffentlichen Schulen zuweisen.

(5) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Ersatzschulträger. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach § 2 können auch im Rahmen von Kooperationen zwischen genehmigten Ersatzschulen oder zwischen einer genehmigten Ersatzschule und einer öffentlichen Schule erfüllt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 17 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/17

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