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BEV

§ 28 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/28#abs-1 (1) Der Verband unterliegt gemäß Artikel 2 des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/28#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane entsprechend § 9 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 einzuladen. Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter ist bei den Sitzungen auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 27 § 29